Rückblick 2004 – Dezember: Aalangler im Visier der Polizei

Offenbar gibt es jährlich mehrere tausend strafbare Verstöße gegen das Tierschutzgesetz. Verstöße gegen dieses Gesetz (z.B. Tierquälerei) sind Teil des Nebenstrafrechts und somit keine Ordnungswidrigkeit mehr. Es drohen bis zu drei Jahren Haft. Leider sind auch „Aalangler“ unter solchen Straftätern. Das es sich dabei meist um Osteuropäer handelt, die nicht einmal Fischereischein oder Angelkarte besitzen wie kürzlich in Hamburg berichtet, macht das schlechte Licht, was auf die Aalangler fällt nicht gerade besser. In der Abenddämmerung ist einem Spaziergänger auch egal woher der Angler kommt der gerade einen Aal mit einem Knüppel traktiert, es ist eben ein Angler der da Tiere quält.

Um sich nicht strafbar zu machen sollten folgende Dinge, die zum Glück nur noch von wenigen und nur aus Unwissenheit praktiziert werden, beachtet werden.

Es ist verboten:
Aale in einer Salzlake, Salmiaklösung oder in trockenem Salz tot laufen zu lassen,untermaßige Aale mit Selbstauslöser zu fotografieren maßige Aale, die verwertet werden sollen, nicht in kürzester Zeit zu töten lebende Aale auf den Boden zu werfen oder zu schlagen um sie dadurch zu töten in einigen Ländern C&R, insbesondere dann, wenn der Aal beim abhaken so stark verletzt wird, dass seine Überlebenschancen nur noch sehr gering sind (z.B. bei Verwendung von Sand oder Handtüchern beim festhalten)
von Krankheiten befallene Aale zurück zu setzen.

Diese Liste stellt natürlich keinen Anspruch auf Vollständigkeit dar, sondern soll nur auf einige der häufiger auftretenden Straftaten oder Besonderheiten hinweisen. Darüber hinaus gibt es natürlich eine Reihe von Bußgeldverfahren u.s.w. die bei Verstößen gegen das jeweilige Fischereirecht oder gegen die Fangbestimmungen bzw. Geräteverbote (Aalschnüre, Speere, Spieße, Sprengstoff,…) zur Anwendung kommen.

Schreibe einen Kommentar